FM (Feuer Mittel) - unkl. Feuer, ggf. Strohballen
Brandeinsatz > Kleinbrand
Brandeinsatz
|
eingesetzte Kräfte
|
||||||||||||||||||||||
Fahrzeugaufgebot
|
|||||||||||||||||||||||
Einsatzbericht
Gemeldet wurde ein unklares Feuer und gegeben falls brennende Strohballen. Vor Ort stellte es sich heraus, dass es ein Feuer ist, bei dem Gartenabfälle verbrannt wurden.
Da diese im Landkreis Rostock verboten sind und das Feuer flächenmäßig relativ groß war für ein "Gartenfeuer", wurde die Fortführung des Feuers untersagt. Die Eigentümer löschten das Feuer eigenständig. Zum Abschluss kontrollierten wir die Reste.
Auszug aus dem Informationsschreiben des Landkreises:
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Ausnahmegenehmigung
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn:
-> ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf
dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist
-> eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme
nicht möglich oder zumutbar ist und
-> keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
Welche Gebühren können anfallen?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührennummer 401.2 der AbfKostVO M-V und liegen zwischen 50 bis 650 Euro.
Rechtsgrundlage:
§ 28 KrWG
-Pflanzenabfallverordnung M-V
-Abfall-Kostenverordnung M-V
-Kreislaufwirtschaftsgesetz



